Das Landgericht münchen hat in einem aktuellen Urteil vom 12.01.2012 das durch das Telemediengesetz gesicherte Recht auf anonyme Nutzung kostenloser WLAN-Hotspots bestätigt.
Im Netzwerk der Beklagten würden Nutzer mit dynamisch verteilten IP-Adressen in das Netzwerk eingebunden. Aufgrund ihrer nicht Statigkeit, stellten diese jedoch keine Anschlusskennung im Sinne des §111 TKG dar, weshalb die sich aus diesem Paragraphen ergebenden Speicherpflichten nicht anwendbar seien.
Ferner dürfe ein Diensteanbieter sogenannte Bestandsdaten wie bspw. den Namen oder die Anschrift nach 95§ Abs. 1 TKG zwar erheben und verwenden, jedoch nur wenn diese, wie in §3 Ziffer 3 TKG definiert, zur Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste benötigt werden.
Da die Beklagte, ihre Dienste gegenüber den Nutzern aber kostenlos anbiete und zudem kein vertragliches Verhältnis zwischen Nutzer und Hotspotbetreiber bestehe, dürfe sie Bestandsdaten überhaupt nicht erheben. Auch §96 TKG Abs. 1 stelle in einem solchen Fall keine generelle ermächtigung zum Speichern von Verkehrsdaten auf Vorrat dar. Auch nicht, und das ist einer der entscheidenden Punkte, zur Vermeidung der Störerhaftung.
Das Urteil ist für uns Freifunker ein wichtigen Baustein im Kampf um die Etablierung öffentlicher und kostenloser digitaler Netzwerkstrukturen, da es uns mindestens in diesem Punkt ein erhebliches Maß an Rechtssicherheit beim anbieten offener Zugänge gibt. Das generelle und Problem der in Deutschland stark umstrittenen Störerhaftung geht das Urteil jedoch nicht an. Diese besteht weiterhin und höchstrichterliche zu diesem Thema fehlen. Deshalb müssen wir in diesem Punkt insbesondere auf die Politik weiteren Druck aufbauen, damit diese in Sachen offener digitaler Netze eine konstruktive und zukunftsorientierte Gesetzgebung schafft.
Das vollständige Urteil kann hier eingesehen werden.