Das Landgericht münchen hat in einem aktuellen Urteil vom 12.01.2012 das durch das Telemediengesetz gesicherte Recht auf anonyme Nutzung kostenloser WLAN-Hotspots bestätigt.
Im Netzwerk der Beklagten würden Nutzer mit dynamisch verteilten IP-Adressen in das Netzwerk eingebunden. Aufgrund ihrer nicht Statigkeit, stellten diese jedoch keine Anschlusskennung im Sinne des §111 TKG dar, weshalb die sich aus diesem Paragraphen ergebenden Speicherpflichten nicht anwendbar seien.
Ferner dürfe ein Diensteanbieter sogenannte Bestandsdaten wie bspw. den Namen oder die Anschrift nach 95§ Abs. 1 TKG zwar erheben und verwenden, jedoch nur wenn diese, wie in §3 Ziffer 3 TKG definiert, zur Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste benötigt werden.
